Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines und Schriftformklausel

1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge mit uns.
2. Abweichende Bedingungen, wie z.B. Nebenabreden oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Auf diese Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2. Der Vertragsabschluss erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsannahme.

§ 3 Preise

1. Unsere Preise gelten ab Bauhof Pausa und Mühltroff, es sein denn, dass ausdrücklich und schriftlich Lieferung "frei Baustelle" vereinbart wurde. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr.
2. Versicherungen werden nur auf Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
3. Zur Lieferung notwendige Paletten werden berechnet und nur bei Rücklieferung durch den Kunden an unsere Standorte mit Abnutzungsgebühr gutgeschrieben. Die Paletten müssen in einwandfreiem Zustand sein.

§ 4 Lieferung und Abnahme

1. Lieferungen erfolgen an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten.
2. Lieferung "frei Baustelle", "frei Lager" oder dergleichen bedeutet, Anlieferung unter der Voraussetzung einer mit beladenem, schweren Lastzug bis zu 25 t Ladegewicht befahrbaren Anfuhrstrasse. Abladen ist gesondert zu beantragen und abzurechnen. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstrasse, so haftet dieser für die aufgetretenen Schäden. Eine Anfuhrstrasse gilt insoweit als befahrbar, wie der Fahrer nach seinem Ermessen ohne Schäden für Fahrzeug, Produkte und fremdes Eigentum an die Baustelle heranfahren kann. Soweit keine Anlieferung mit Kranwagen oder Kippfahrzeugen vereinbart ist, hat das Abladen unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer in genügender Zahl zu stellender Arbeitskräfte zu erfolgen.
Wartezeiten werden berechnet.
3. Die Abnahme von Waren hat in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfristen zu erfolgen. Für die Folgen ungenügend oder verspäteten Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
4. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung trägt der die Annahme verweigernde Kunde alle dadurch entstehenden Kosten, insbesondere auch zusätzliche Transportkosten. Er ist außerdem schadenersatzpflichtig. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Einwilligung von uns nicht angenommen.

§ 5 Verzug und Unmöglichkeit

1. Lieferzeitangaben können immer nur als annähernd angesehen werden und sind für uns unverbindlich, sofern sie von uns nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, wie hoheitliche Maßnahmen, unvermeidbare Betriebsstörungen, Verkehrsstörungen usw. befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Leistungspflicht.
2. Im Falle unseres Leistungsverzuges oder von uns vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 6 Rücktrittsvorbehalt

1. Wir sind berechtigt, ohne Schadensersatzverpflichtung vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein Vorlieferant aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, seine Lieferverpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig erfüllen und eine anderweitige Beschaffung der Ware nicht oder nur zu erheblich ungünstigen Bedingungen möglich ist.
2. Ferner haben wir ein Rücktrittsrecht, wenn sich der Kunde vertragswidrig verhält, oder wenn sich bei ihm nach Vertragsabschluss unvorhersehbar eine Verschlechterung der Vermögenslage einstellt.
3. Ein Rücktrittsrecht besteht ferner bei unvorhergesehenen und unvermeidbaren Betriebsstörungen.

§ 7 Mängelrügefristen

1. Für die Rügefristen hinsichtlich fehlerhafter Leistungen, Falschlieferungen usw. verbleibt es bei der gesetzlichen Rechtslage des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches.
2. Unabhängig von der gesetzlichen Rechtslage sind offensichtliche Mängel von jedem Kunden unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen, in jedem Fall aber vor Verarbeitung, Verladung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Leistungsbeschreibung

1. Muster, Ausstellungsstücke, Proben und dergleichen sowie die Bezugnahme auf DIN-Normen dienen lediglich der näheren Warenkennzeichnung und Warenbeschreibung. Sie begründen keine Zusicherung der betreffenden Eigenschaften, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde.
2. Bei farbigen Betonsteinprodukten sind Farbunterschiede (die z.B. durch unterschiedliche Rohstofflieferung entstehen können) unvermeidbar und kein Reklamationsgrund. Wasserstreifen und Ausblühungen bei Betonsteinprodukten sind eine in der Betontechnologie allgemein bekannte Tatsache und technisch unvermeidbar. Sie begründen daher keine Mängelrüge.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

1. Die Gewähr für mangelhafte Leistung übernehmen wir in der Weise, dass die mangelhafte Leistung nach unserer Wahl ausgebessert oder ersetzt wird. Ist dies unmöglich, fehlgeschlagen oder unzumutbar, so kann der Kunde unter den Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen nach seiner Wahl nur Herabsetzung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2. Schadenersatzansprüche des Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei der Vertragsverhandlung und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch stehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtig und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. Die Vorausabtretung gemäß Abs.2 Satz 1 und 3 erstreckt sich auf die Saldoforderung.
3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichte wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit dem Verkäufer gehörender Ware, erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebracht, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht entsprechenden Forderungen auf. Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumen einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Abs. 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit dem Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend.
6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Abs. 2, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübergang ist der Käufer nicht berechtig.
7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Wiederrufs zur Erziehung der gemäß Abs. 2,4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritter, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers, hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen, das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
10. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.

§ 11 Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte

1. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, das Zurückbehaltungsrecht beruht auf dem selben Vertragsverhältnis.
2. Ist von uns teilweise geliefert worden, so kann die Zahlung bei verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils nicht verweigert werden.
3. Die Aufrechnung der Gegenforderung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine fällige, unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderung.

§ 12 Zahlung und Zahlungsverzug

1. Unsere Forderungen sind mit der Erbringung der jeweils vereinbarten Leistung sofort und ohne jeden Abzug fällig, es sei denn, das ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Wir werden den Kunden mit jeder Rechnung darüber unterrichten.
3. Wir sind berechtigt, vom Kunden, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe der von uns selbst zu zahlenden Kreditkosten (Bankzinsen und Nebenkosten), die jedoch mindestens 4 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank liegen, sowie 2 % Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
4. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Stellung eines Antrages auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens, Scheck – oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen oder gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

§ 13 Erfüllungsort

1. Erfüllungsort ist Pausa.
2. Der Versand erfolgt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Kunden.

§ 14 Gerichtsstand

Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsvereinbarung gemäß § 38 Zivilprozessordnung vor, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Wechsel- und Scheckklagen Plauen.

Die vorstehenden Bedingungen finden auch Anwendung auf Kaufverträge und sonstige Verträge mit Nichtkaufleuten, jedoch mit folgender Maßgabe:

Soweit den obigen Bedingungen zwingende Vorschriften des AGB- Gesetzes entgegenstehen, richtet sich der Inhalt des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
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